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Über den Wolken…

ist die Freiheit wohl doch nicht so grenzenlos.

Seit Beginn des Jahres gelten in den EU-Staaten neue Regeln für Drohnenpilot*innen. Mittlerweile wird bei fast jeder Drohne mit Kamera, oder mehr als 250 Gramm, eine Lizenz zum Fliegen, ein sogenannter Kompetenznachweis, benötigt. Auch werden Drohnen in drei verschiedene Kategorien eingeteilt.
Die zukünftigen Drohnen werden nun klassifiziert, aber was bedeutet das und wie sieht es mit den aktuellen Modellen aus?
Bei den Drohnen, die zur Zeit auf dem Markt sind, gelten Dauerhafte Bestandsreglungen. Diese sagen zum einen aus, dass Drohnen mit einem Abfluggewicht unter 250 Gramm (z.B. die DJI Mavic Mini oder DJI Mini 2) OPEN in der Unterkategorie A1 betrieben werden dürfen, also auch nahe an Menschen. Auch ist für diese Gewichtsklasse kein EU-Drohnenführerschein (weder der kleine noch der große) erforderlich, wie es Spiegel.de fälschlicherweise beschrieben hat.

Welche Klassifizierung gibt es und wo darf ich damit fliegen?
Insgesamt gibt es zwei Klassifizierungen, auf die man bei seiner Drohne achten muss.

Die „C0“ bis „C4“ Spezifikationen
Die „C-Klassen“ beschreiben im groben folgendes: Je höher die Zahl der Klasse ist, desto größer ist das Risiko beim Betrieb der Drohne. Diese werden anhand der technischen Anforderungen festgelegt, wie z.B. dem Gewicht und dem Lärmpegel.

(Quelle: https://drohnen-camp.de/eu-drohnen-klassen/)

Die A1, A2 und A3 Spezifikationen
Diese müssen auch zukünftig an jeder Drohne angebracht werden. Die Klassifizierung wurde von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) festgelegt und beschreibt in welchem Rahmen man fliegen darf.

A1: Drohnen mit CE-Klassifizierung nach EASA „C0“ für Drohnen bis zu einer Abflugmasse von maximal 250 Gramm oder „C1“ für Drohnen mit einer Abflugmasse bis zu 900 Gramm. Möglich sind hier Flüge in bewohnten und unbewohnten Gebieten.

A2: Drohnen mit CE-Klassifizierung nach EASA „C2“ mit einer Abflugmasse zwischen 900 Gramm und vier Kilogramm. Möglich sind Flüge in bewohnten Gebieten, sofern sich die Drohne maximal auf 30 Meter Menschen annähert (im Slow-Modus bis 5 Meter), und in unbewohnten Gebieten.

A3: Drohnen mit CE-Klassifizierung EASA „C3“ und „C4“ für Drohnen bis zu 25 Kilogramm Abflugmasse. Diese Drohnen dürfen nur in unbewohnten Gebieten fliegen.

Ab wann brauche ich einen Drohnenführerschein?
Für Drohnen, die über die 250-Gramm-Gewichtsklasse fallen, jedoch weniger als 500 Gramm wiegen, gilt der kleine EU-Drohnenführerschein (EU-Kompetenznachweis), der bis jetzt noch kostenlos und in seiner Art extrem einfach gehalten ist.  Für diesen musste das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) bereits viel Kritik einstecken, so Spiegel.de, da ihnen vorgeworfen wird, dass dieser viel zu einfach zu manipulieren sei und einen sehr geringen Lerneffekt böte.

Für Drohnen mit einer Gewichtklasse von über 500 Gramm gilt der große EU-Drohnenführerschein, oder ab der CE-Klassifizierung „C2“.

Des weiterem gelten für Modelle über 250 Gramm befristete optimale Übergangsreglungen, die sich je nach der Gewichtsklasse noch einmal unterscheiden.

Ein wichtiger Punkt bei der Führung einer Drohne ist es, dass der/die Pilot*in mindestens 16 Jahre alt ist.

 

Mit welchen Strafen müsste ich gegebenenfalls rechnen?
Sollte ein Drohnenpilot gegen die Neuauflage der Gesetzgebung verstoßen, kann die zuständige Behörde, gem. § 58 LuftVG, ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro verhängen, sei es, dass z.B. das Mindestalter nicht eingehalten wurde, eine Aufstiegserlaubnis nicht vorlag oder gegen die Luftfahrtbestimmung verstoßen wurde.

So wurde schon im August 2014 ein Bußgeld von 1.500 Euro fällig, als mit einer Drohne gewerbliche Aufnahmen bei einem Hafenfest in Mecklenburg-Vorpommern gemacht wurden. Ein*e junge*r Drohnenpilot*in, welche*r jünger als 16 Jahre war, musste 500 Euro zahlen.

Auch könnten bei einem gefährlichen Eingriff in den Luftverkehr eine Freiheitstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahren, laut §315 StGB, drohen.

„Ab Inkrafttreten der StVO-Novelle am 28. April 2020 können hierfür außerdem 3 Punkte in Flensburg und die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine isolierte Sperre verhängt werden“, so das bussgeldkatalog.org/drohne.

 

Grundsätzlich sollte man eine Drohne nicht leichtsinnig verwenden, sich genau überlegen welches Modell man sich zulegen möchte, oder mit dem jeweiligen Modell auseinander setzen, das man besitz. Auch sollte die Drohne geplant eingesetzt werden und mit Bedacht geflogen werden.
Trotz allem sollte der Spaß dabei nicht aus dem Fokus rücken und die Freude bei den Aufnahmen, die eine Drohne bieten kann. Dies kann ich selber als Drohnenpilot nur nahe legen. 😉

 

Leonard Kambor

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